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Kommunale Urnenabstimmung am 07.03.2021

28. Januar 2021

Am 25. Januar 2021 hat der Gemeinderat Folgendes beschlossen:

"Auf Grundlage der Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalteramts Biel wird das revidierte Budget 2021 den Stimmberechtigten statt an einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung an einer Urnenabstimmung zum Beschluss vorgelegt. Der Termin für die kommunale Urnenabstimmung wird auf den 07. März 2021 festgelegt."

Erläuterung: Aufgrund der hohen und aktuellen Corona-Pandemie erlaubt der Kanton die Durchführung von Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen.

Erwägung Gemeinderat: Die Stimmberechtigten haben das Budget 2021 an der letzten Urnenabstimmung vergangenen Dezember mit 188 zu 187 Stimmen abgelehnt. Es ist im Interesse der Gemeinde, so bald als möglich ein rechtskräftiges Budget vorliegen zu haben. Deshalb ist es sinnvoll am eidgenössischen Abstimmungssonntag auch eine kommunale Urnenabstimmung durchzuführen.

Vorlage Kommunale Urnenabstimmung

  • Genehmigung des revidierten Budgets 2021; Festsetzen der Gemeindesteuern

Das revidierte Budget 2021 kann auf der Gemeindeverwaltung ab dem 04. Februar 2021 auf Anmeldung hin eingesehen oder unter www.twann-tuescherz.ch (Kapitel Politik / Abstimmung 07.03.2021) heruntergeladen werden. Aufgelegt und aufgeschaltet ist auch der Finanzplan 2020-2025, welcher wie üblich der Stimmbevölkerung zur Kenntnis gebracht wird.

Abstimmungsdatum

Sonntag, 07. März 2021

Stimmlokal und Öffnungszeiten

Twann, Gemeindehaus 1. Stock

11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Stimmberechtigung

Das Gemeindestimmrecht besitzen alle in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten ab dem 18. Altersjahr, sofern sie mindestens seit drei Monaten vor dem Abstimmungstag in der Gemeinde Twann-Tüscherz angemeldet und ordnungsgemäss im Stimmregister eingetragen sind. Das Stimmregister liegt vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei Twann öffentlich auf. Eintragungen oder Streichungen können bis spätestens Donnerstag, 04. März 2021 verlangt werden. Stimmberechtigte, die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis zu diesem Datum ein Duplikat verlangen.

Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist analog den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen respektive Wahlen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften möglich. Die entsprechenden Weisungen sind auf dem Stimmkuvert aufgedruckt. Wenn die Sendung der Post übergeben wird, muss sie bis spätestens Freitag, 06. März 2021, 17.00 Uhr im Postfach abholbereit sein. Die schriftliche Stimmabgabe kann aber auch im speziell bezeichneten Briefkasten bei der Gemeindeschreiberei erfolgen. Der Kasten wird letztmals am Wahlsonntag, 09.00 Uhr geleert.

Rechtsmittel

Die vorliegende Publikation erfolgt gestützt auf Art. 9 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (Stand 01.05.2016) sowie die Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne. Gegen Abstimmungssachen kann gemäss Art. 63 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23.05.1989 (Stand 01.01.2020) schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne eingereicht werden. Für Vorbereitungshandlungen wie der vorliegenden Publikation gilt eine Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung; für Urnenbeschlüsse 30 Tage nach dem Urnengang.